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Kleinreparaturen
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Schaden

Was sind eigentlich Kleinreparaturen?

Laut Gesetz ist der Vermieter für große und kleine Reparaturen in der Wohnung zuständig. Kleinere Reparaturen muss jedoch der Mieter selbst übernehmen, wenn dies im Mietvertrag durch die sogenannte Kleinreparaturklausel festgeschrieben ist. In dieser Klausel wird ein Höchstbetrag für Schäden in der Wohnung festgelegt, der vom Mieter übernommen werden muss – die sogenannten Bagatellschäden oder Kleinreparaturen.

Die Kleinreparaturklausel bezieht sich auf Dinge, die dem „häufigen Zugriff“ durch den Mieter ausgesetzt sind, beispielsweise tropfender Wasserhahn, Schäden an Duschköpfen, Steckdosen, Klingel, Lichtschalter, Tür- und Fenstergriffe, Armaturen, Herd etc.

Ausnahme: Handelt es sich um Schäden an Dingen, die der Mieter selbst eingebaut oder beauftragt hat oder hat der Mieter den Schaden selbst verursacht, dann muss der Mieter die Kosten für eine Reparatur selbst tragen.

Nach verschiedenen Gerichtsurteilen liegt der Höchstbetrag im Einzelfall zwischen 75,00 – 100,00 Euro im Jahr, jedoch maximal insgesamt 8 % der Jahresnettokaltmiete.

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, für die laufende Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Erneuerung bzw. Reparatur von Leitungen (Gas, Wasser, Strom) oder auch Heizkörperventile oder Rollladenkästen sind Vermietersache.

Sie als Mieter dürfen nie eigenmächtig einen Handwerker beauftragen, da Sie sonst zur Zahlung der Reparatur verpflichtet werden können. Der Vermieter muss immer die Möglichkeit haben, den Schaden zunächst selbst zu prüfen. Sie sollten also unbedingt bei Schäden in der Wohnung zuerst den Vermieter kontaktieren.