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Betreuungsfall
Betreuungsgesetz

Ein Betreuungsfall – Was tun?

Das derzeit geltende Betreuungsgesetz ist 1992 in Kraft getreten und im Gesetzblatt Teil I S. 2002 veröffentlicht.
Die Betreuung als Rechtssorge zum Wohl des betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten.

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgt. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll gewahrt bleiben.

Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Das Amtsgericht kann auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer bestellen. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit.

Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so kann die Bestellung eines Betreuers vermieden werden, wenn bereits eine andere Person bevollmächtigt wurde. Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen.

Zu klären und zu regeln sind Fragen - Wer entscheidet für mich, wird mein Wille beachtet, wer erledigt die Bankgeschäfte, wer kümmert sich um Behörden-und Versicherungsangelegenheiten, wer organisiert die ambulante Hilfe, wer sucht einen Platz im Senioren-und Pflegeheim, wer kündigt die Wohnung oder andere Verträge, wer entscheidet über die medizinische Versorgung u.s.w.

Natürlich werden Angehörige zur Seite stehen, wenn ein Unfall, eine Krankheit oder das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter dazu führen, dass die eigenen Angelegenheiten nicht mehr erledigt werden können. Sind rechtsverbindliche Entscheidungen gefordert können jedoch weder Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder ohne entsprechende Vollmacht die gesetzliche Vertretung durchführen.

Bei der Erstellung einer Vollmacht, bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat suchen oder die Hilfe der Betreuungsbörde oder eines Vereines in Anspruch nehmen.

Eine Anlaufstelle ist beim Landratsamt die Betreuungsbehörde oder in einem akut medizinisch oder psychisch bedingten kritischen Fall der sozial-psychiatrische Dienst. Die Mitarbeiter dieser Einrichtungen können bestimmte Situationen begutachten und in Folge die notwendigen Schritte für eine Betreuung einleiten.