• 036601 / 789 - 0
altersbedingt
Veränderungen
Rechtsfolgen
Todesfall
Geschäftsanteile

Thema: Wir werden alle älter!

"Prinzipiell ja:" Es kommt auf die persönlichen Erfordernisse an. Der Umbau der vorhandenen Badewanne zur Dusche ist möglich. Eine gewisse Barrierefreiheit kann auch durch größere Türöffnungen geschaffen werden. Die Wohnungsgenossenschaft unterstützt die Mieter auch bei einem gewünschten Umzug in eine niedrigere Etage. Der Umbau zu einer behindertengerechten Wohnung ist im Bestand nur bedingt möglich. Bei entsprechenden Wünschen wenden Sie sich vertrauensvoll an die Mitarbeiter der Dienststelle Clara-Zetkin-Strasse 16b.

Es gelten hier die §§ 563 bis 564 des BGB. Verstirbt der Mieter, so tritt an seine Stelle der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, in das Mietverhältnis ein. Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, so treten diese in das Mietverhältnis ein, wenn der Ehegatte nicht eintritt. Tritt ein Lebenspartner in das Mietverhältnis ein und leben Kinder des Mieters mit im Haushalt, treten daneben auch die Kinder in das Mietverhältnis ein. Sofern keine zum Haushalt des Mieters gehörenden Personen in das Mietverhältnis eintreten oder wird das Mietverhältnis nicht mit den überlebenden Personen fortgesetzt, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt.

Die gesetzlich in das Mietverhältnis eingetretenen Personen können innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Der Eintritt gilt dann als nicht erfolgt.

Die Wohnungsgenossenschaft Hermsdorf/Thür. eG kommt den Hinterbliebenen insoweit entgegen, dass auf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht bestanden wird, und bei ordnungsgemäßer Übergabe der Wohnung an die Genossenschaft der Tag der Abgabe als Mietende gilt.

Die genossenschaftliche Satzung regelt in § 9, dass bei Tod des Mitgliedes die Mitgliedschaft durch den oder die Erben fortgesetzt wird. Wichtig ist hier, dass es sich dabei nicht nur um den mit im Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Mitgliedes handeln kann, sondern auch um Abkömmlinge oder Verwandte im Sinne der Erbfolge, also u.U. eine Vielzahl von Personen zukünftig Inhaber der Mitgliedschaft werden können. Es ist vorgeschrieben, dass innerhalb von 6 Monaten erklärt werden muss, auf welchen Erben die Mitgliedschaft übertragen werden soll. Ansonsten erlischt die Mitgliedschaft. Mit dem Tod des Mitgliedes werden die Geschäftsanteile (Auseinandersetzungsguthaben) Teil der Erbmasse.

Empfehlung: Bereits zu Lebzeiten sollte das Mitglied eine Verfügung treffen. Die gegenseitige Begünstigung der Ehepartner oder Lebenspartner ist möglich. Im günstigsten Fall ist dies über ein Testament zu regeln. Eine beiderseitige Erklärung als Original in den Akten der Genossenschaft führt zur Übertragung der Mitgliedschaft an den Partner und dazu, dass das Auseinandersetzungsguthaben nicht Teil der Erbmasse ist. Ist keine Regelung getroffen, muss ein Erbschein beim Amtsgericht beantragt werden.

Bei einem plötzlichen Todesfall eines Mitglieds benötigen die hinterbliebenen Angehörigen eine Verfügungsvollmacht über das Guthaben der Genossenschaftsanteile, um ohne besondere Formalitäten Auflösungen oder Umschreibungen vornehmen zu können.

Soweit nicht gegen erbrechtliche Vorschriften verstoßen wird, kann der oder die Bevollmächtigte über die Vermögenswerte in unserer Genossenschaft verfügen. Bestehen entsprechende Vollmachten nicht, dann muss von dem Erben ein Erbschein vorgelegt werden, der beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen ist. Haben Sie zu diesem Thema weitere Fragen oder möchten Sie gern in Ihrer Mitgliedsakte eine Verfügungsvollmacht hinterlegen stehen wir Ihnen gern zur Seite.